Zweckentfremdungsverbot
Bei Zweckentfremdungsverbot wird dem Vermieter verboten, bestehenden Wohnraum durch Umwidmung anders zu nutzen als zu Wohnzwecken. Der Vermieter wird auch gezwungen leerstehenden Wohnraum wieder zu vermieten.
Bei Zweckentfremdungsverbot wird dem Vermieter verboten, bestehenden Wohnraum durch Umwidmung anders zu nutzen als zu Wohnzwecken. Der Vermieter wird auch gezwungen leerstehenden Wohnraum wieder zu vermieten.
Wohnräume sind Räume, die zum dauerhaften Aufenthalt für Menschen geeignet sind.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einem verhandelten Fall entschieden, dass bei einer formularmäßigen Vereinbarung in einem Mietvertrag für Wohnraum der Mieter unangemessen benachteiligt wird, wenn die Wohnung des Mieters nicht mit dem Aufzug erreichbar ist, [...]