BGH: Bei einer Wohnung liegt kein Schallschutz-Mangel vor, wenn beim Bau der Wohnung, die zuständige DIN-Normen eingehalten wurden. Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn der Schallschutz nach Austausch des Bodenbelags in der Wohnung sich verschlechtert.

Im verhandelten Fall hatte eine Mieterin eine Eigentumswohnung gemietet. Der Vermieter der darüber liegenden Wohnung hatte den vorhandenen Bodenbelag gegen Fliesen getauscht. Durch den Austausch haben sich Schallbrücken gebildet, so die Mieterin in der unteren Wohnung.

Ein Sachverständiger bestätigte zwar die Schallbrücken, aber die gemessenen Werte liegen innerhalb der Grenze, die zum Zeitpunkt des Baus der Wohnanlage galt. Durch den Mangel hatte die Mieterin, die Miete gekürzt. Die Vermieterin hingegen, hatte auf die volle Zahlung geklagt.

Der Bundesgerichtshof hat der Vermieterin Recht gegeben, dass ihre Wohnung keinen Mangel hat.

Ein Mangel für den Mieter ist eine nachteilige Abweichung des vorhandenen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung zur Beschaffenheit einer Wohnung, so sind zumindest die maßgeblichen technischen Normen einzuhalten. Hier gilt dann der Maßstab, der beim Bau des Gebäudes existierte.

Hätte die Vermieterin selber die Wohnung umgebaut, so wären die aktuellen DIN-Normen für den Lärmschutz anzuwenden gewesen. Im verhandelten Fall, hat aber der Eigentümer in der darüber liegenden Wohnung umgebaut. Des Weiteren handelt es sich um keinen Umbau beim Austausch des  Bodenbelags, sondern um eine Instandhaltung und eine Instandhaltung ist in gewissen Zeitabständen notwendig. Und bei einem einfachen Austausch kann der Mieter nicht erwarten, dass der Trittschallschutz nach den neuesten DIN-Normen durchgeführt wird.

(BGH, 17.06.2009, VIII ZR 131/08)

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