Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass ein Makler seinen Kunden mitteilen muss, dass er eine Provision für seine Tätigkeit verlangt. Dies gilt laut dem Oberlandesgericht auch dann, wenn der Makler früher schon einmal für den Kunden tätig war und damals schon sein Provisionsverlangen mitteilte. Daher ist ein Provisionsverlangen für jede neue Tätigkeit mitzuteilen.

In dem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht wurde die Klage eines Maklers gegen einen seiner Kunden in Höhe von rund 12.500 Euro abgewiesen, die Provision verlangt der Makler für die Vermittlung eines Grundstückskauf.

Der Kunde des Maklers widersprach der Forderung, da er von einer provisionsfreien Vermittlung ausging. Laut dem Gericht konnte der Makler nicht nachweisen, dass dieser auf die Provisionspflicht hingewiesen hat, daher hat der Makler auch keine Rechtsgrundlage für seine Forderung.

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 19 U 217/10, Urteil vom 25.03.2011)

 

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