Räume, die nicht zur Nutzung als Wohnung zulässig sind, zählen dennoch zur Wohnfläche. Dies gilt so lange, bis die zuständige Behörde etwas gegen die Nutzung als Wohnraum unternimmt.

Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde von den klagenden Mietern ein Einfamilienhaus mit ausgebauten Dachgeschoss angemietet.

Das Dachgeschoss war auch als Wohnraum mit vermietet. Durch öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften durfte das Dachgeschoss nicht als Wohnraum genutzt werden.

Die Mieter waren deshalb der Meinung, dass das Dachgeschoss nicht zum Wohnraum zählen bzw. nicht zur Wohnfläche mitgerechnet werden darf.

Die tätsächliche Wohnfläche ohne Dachgeschoss liegt bei 108,6 m², mit Dachgeschoss beträgt die Wohnfläche 129,4 m². Da eine Abweichung von mehr als 10 Prozent vorliegt, wollten die Mieter die Miete mindern.

Die Mieter verlangten von den Vermietern die vermeintlich zu viel gezahlte Miete zurück.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Wegen zu geringer Wohnfläche kann der Mieter nicht mindern, da die zu Wohnzwecken ausgebaute Dachgeschossfläche bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen ist.

Die Dachgeschossfläche ist zum Wohnzweck mit vermietet und konnte auch dazu genutzt werden. Eine Einschränkung der Nutzung lag nicht vor, da die zuständige Behörde nicht gegen die Nutzung vorgegangen war.

(BGH, 16.09.2009, VIII 275/08)

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