Bei der Haltung freilaufender Katzen ist von deren Halter dafür zu sorgen, dass die Katze nicht in den Wohnbereich des Nachbarn gelangen kann und das keine über das bloße Betreten hinausgehende Beeinträchtigung durch Kotablagerungen entsteht.
Betritt ein Katze nur den Außenbereich (Balkon oder Terrasse), ist dies grundsätzlich durch die nachbarrechtliche Rücksichtsmaßnahme hinzunehmen.
(Landgericht Bonn, vom 06.10.2009, Az.: 8S 142/09)
Hinterlasse einen Kommentar