Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter bezüglich der Heiz- und Wasserkostenabrechnung mehrere Gebäude als eine Wirtschaftseinheit abrechnen darf, dazu muss die Fernwärmeversorgung über eine gemeinsamen Anschluss erfolgen. Diese Abrechnung ist auch dann erlaubt, wenn ein Mietvertrag diesbezüglich nichts vereinbart wurde.

Im verhandelten Fall vor dem BGH hatte ein Vermieter Nachforderungen aus einer Heiz- und Wasserkostenabrechnung gegenüber einem Mieter geltend gemacht.

Dieser Mieter widersprach der Nachforderung, da mehrere Gebäude als eine Wirtschaftseinheit abgerechnet wurden und das diesbezüglich keine Vereinbarung im Mietvertrag vorhanden ist.

Des Weiteren war der Mieter der Meinung, dass es dem Vermieter zumutbar ist, dass dieser Wärmemengenzähler an den Leitungen zu den einzelnen Gebäuden anbringen könnte, damit jedes Gebäude einzeln abgerechnet werden kann.

Laut dem BGH kann eine zusammengefasste Abrechnung von mehreren Gebäuden erfolgen, wenn von Beginn an des Mietvertrages die Gebäude Zentral versorgt wurden, auch wenn im Mietvertrag nur ein Gebäude genannt wird.

Eine Vereinbarung bezüglich der Abrechnung muss im Mietvertrag nicht vorgenommen werden. Daher muss der Vermieter auch keine Wärmemengenzähler für jedes einzelne Gebäude anbringen lassen.

(BGH, Az.: VIII ZR 151/10, Urteil vom 09.03.2011)