Eine Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlung, plus Mehrwertsteuer. Allerdings gibt es Regelungen dafür, wann ein Makler bezahlt werden muss.

Ein Makler darf für die erfolgreiche Vermittlung einer Mietwohnung höchstens zwei Monatsmieten verlangen, zwar ohne Vorauszahlungen für Heizung und Betriebskosten, aber dafür mit Mehrwertsteuer. Die Voraussetzung dabei ist allerdings, dass der wohnungssuchende Mieter und der Vermittler einen Maklervertrag schließen, in dem die Tätigkeit des Wohnungsvermittlers und dessen Provision vereinbart werden. Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Im Streitfall muss der Makler den Inhalt der Vereinbarung und somit die Provisionshöhe beweisen. Demzufolge muss der Mieter den Makler nur bezahlen, wenn dieser Maklervertrag abgeschlossen wurde, wenn er die vermittelte oder nachgewiesene Wohnung auch tatsächlich angemietet hat und wenn der Mietvertrag über die vermittelte Wohnung oder nachgewiesene Wohnung auch tatsächlich abgeschlossen worden ist.

Der Makler hat also nur Anspruch auf Provision, wenn seine Arbeit auch erfolgreich gewesen ist. Keinen Anspruch auf Provision hat ein Makler, wenn er gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Verwalter oder Mieter der vermittelten Wohnung ist. Dies besagt das Wohnungsvermittlungsgesetz. Mieter, die zu Unrecht Maklerprovision oder eine überhöhte Provision gezahlt haben, können ihr Geld zurückfordern. Hierzu haben sie drei Jahre Zeit, erst dann ist der Rückforderungsanspruch verjährt.

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