Wendet man sich an einen Makler mit einem Suchauftrag, gibt man ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages ab. Der Makler muss dabei keine zusätzliche Annahmeerklärung abgeben. Die Aufnahme der Tätigkeit des Maklers reicht hier aus.
Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) klagte ein Makler seine Provision für seine erfolgreiche Vermittlung einer Gewerbefläche ein. Eine Mieterin wollte ein neues Büro beziehen und wandte sich dabei an den klagenden Makler, dabei gab die Mieterin ihre Suchkriterien auf.
Der Makler traf eine Auswahl von geeigneten Objekten. Nach einer Besichtigung entstand auch ein erfolgreicher Abschluss als Mietvertrag, aber die Mieterin zahlte jedoch nicht die Provision an den Makler.
Der BGH entschied, das durch den Suchauftrag bereits ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages unterbreitet wurde, der Makler hat durch die Aufnahme seiner Tätigkeit das Angebot angenommen. Alleine dadurch ist ein entgeltlicher Maklervertrag zustande gekommen. Durch die Bitte an den Makler, im Rahmen eines Suchauftrages gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, hat die Mieterin für die unentgeltliche Vereinbarung die Beweislast zu tragen.
(BGH, Urteil vom 24.09.2009, Az.: III ZR 96/09)
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