Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Fragen nach der Renovierung ein Vermieter beantworten muss. Das gilt vor allem, wenn nicht sicher ist, ob die Renovierungsklausel im Mietvertrag gültig ist. Daher darf ein Vermieter den Mieter nicht im unklaren lassen, ob er als Vermieter auf eine Renovierung nach Auszug besteht.
Dieser Fall trifft oft ein, wenn ein Mieter beim Vermieter kurz vor der Beendigung des Mietverhältnisses anfragt, ob er der Vermieter auf die Durchführung der Schönheitsreparatur besteht. Diese Frage muss der Vermieter beantworten.
Wird die Frage nicht beantwortet, so kann der Mieter auf Feststellung klagen, dass er keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Denn der Mieter muss es nicht darauf ankommen lassen, dass er nach Auszug auf Schadensersatz wegen unterlassener Ausführung der Schönheitsreparaturen von dem Vermieter verklagt wird. Der Mieter hat mit einer Klage nur Erfolg bei einer ungültigen Renovierungsklausel.
(BGH: Urteil vom 13.01.2010, AZ: VIII ZR 351/08)
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