Mieter, die beim Auszug ihre Wohnung mit bunten Wänden zurückgeben, müssen Schadensersatz zahlen.

Mieter, die zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind und beim Auszug renovieren, müssen die Wohnung in farblich neutralen Tönen zurückgeben. Jetzt gilt dies, auch wenn der Mieter laut Mietvertrag nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Wer beim Auszug seine Wohnung mit kräftigen Farbanstrichen zurückgibt, muss Schadensersatz zahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter seine Wände während der Mietzeit in kräftigen Farben – Rot, Gelb und Blau – angestrichen und die Wohnung in diesem Zustand auch zurückgegeben. Das Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Mieter ca. 2.700 Euro Schadensersatz muss, wenn er eine in neutralen Dekorationen übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt. Grund dafür sei, dass kräftige Farben von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werden , was eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich mache. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse.

Laut Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, haben Mieter zwar während der Mietzeit das Recht, die Wohnung zu dekorieren, wie sie wollen und können auch bunte Farbanstriche wählen. Jetzt müssten sie aber einkalkulieren, dass sie beim Auszug ungewöhnliche Anstriche beseitigen müssten, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

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