Mieter müssen im Winter nur dann fegen, wenn es im Mietvertrag steht. Ansonsten ist der Vermieter für den Winterdienst verantwortlich.
Sind Bürgersteige und Hauszugänge im Winter zugeschneit oder vereist, dann müssen Mieter nur dann fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag steht. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung sind die Vermieter für sichere Wege rund ums Haus verantwortlich. Sie müssen demzufolge entweder selbst Schneeschippen oder einen Räumdienst beauftragen. Gerade in größeren Wohnanlagen ist oft der Hausmeister zuständig. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind dann Betriebskosten – dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Allerdings gibt es Regeln dafür, wann Schnee geräumt werden darf. Unter der Woche beginnt der Winterdienst im Regelfall um 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 8 oder 9 Uhr. Diese Räum- und Streupflicht endet normalerweise um 20 Uhr. Ausnahmen gibt es an Orten mit erheblichem Publikumsverkehr. Zu diesen zählen unter anderem Kinos oder Restaurants – hier müssen die Wege und Eingänge auch nach 22 Uhr noch von Eis und Schnee befreit werden.
Bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag geschippt, gefegt und gestreut werden. Für den Fall, dass ein Vermieter oder Mieter einem Beruf nachgeht und deshalb nicht zu Hause ist, muss für Ersatz gesorgt werden – der Zuständige kann sich entweder mit den Nachbarn absprechen oder einen Winterdienst beauftragen.
Bei Glatteis muss sofort gestreut werden, um für Sicherheit zu sorgen. Bei Dauerschneefall reicht es, wenn gefegt wird, sobald es weniger oder gar nicht mehr schneit. Die Bürgersteige vor dem Haus müssen eineinhalb Meter breit freigeräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbei passen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein. In Mehrfamilienhäusern muss der Vermieter Geräte und Material zum Fegen und Streuen zur Verfügung stellen. Wenn es zu einem Unfall kommt, und die Unfallstelle nicht ordnungsgemäß gesichert wurde, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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