Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die Reparaturen von Fachfirmen fordern, unzulässig sind. Mieter dürfen so genannte Schönheitsreparaturen selber durchführen.

Im verhandelten Fall, wollte eine Wohnungsbaugesellschaft aus München von ihrem Mieter Euro 7.000,00 Schadensersatz, da dieser sich weigerte, die Schönheitsreparaturen von einer Fachfirma ausführen zu lassen.

Laut dem BGH haben Vermieter nur einen Anspruch auf eine fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen. So kann der Mieter oder ein Bekannter des Mieters die Reparaturen ausführen.

(Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 295/09, Urteil vom 09.06.2010)

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