Ein Maklervertrag ist auch dann gültig gegenüber einem Wohnungssuchenden, wenn der anbietende Makler auch ohne Auftrag des Eigentümers die Wohnung anbietet.
Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) kann der Makler auch dann Provision von Mieter verlangen, so lange es zu einem Abschluss des Mietvertrages kommt.
Der Verstoß des Maklers gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz ohne Auftrag, kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dagegen, aber kann der Makler die Courtage in Höhe des 2,38 fachen der Nettomiete behalten.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2010, Az.: VIII ZR 113/02)
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