Das Jahr hat uns endlich die ersten sonnigen Tage beschert und somit wurde auch die Grillsaison wieder eröffnet. Doch welche „Grillrechte“ haben Mieter eigentlich?

Mietern ist es grundsätzlich erlaubt, auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zu grillen. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gibt es dabei allerdings zwei Ausnahmen.

Ist das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ausdrücklich im Mietvertrag verboten, müssen sich die Mieter auch daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung (LG Essen 10 S 438/01).

Beinhaltet der Mietvertrag keine entsprechende Regelung, so ist das Grillen dennoch verboten, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße einhergehen kann.

Eine Beeinträchtigung durch den Rauch muss für die Nachbarn immer so gering wie möglich gehalten werden. Auch wenn der Grill nur einmal im Monat oder zweimal im Jahr, nur nach Vorankündigung oder nur zwischen 17.00 und 22.00 Uhr vereinzelt angefeuert wird. Laut Mieterbund sollten Grillliebhaber deshalb vom Holzkohlegrill zu Elektrogrill wechseln und, wenn möglich, mit Aluminiumschalen arbeiten.

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