Verliert der Mieter einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel, muss er mit Schadensersatzforderungen des Vermieters rechnen.

Die Schadensersatzforderungen des Vermieters an den Mieter bezüglich eines Schlüsselverlustes können bei bestehender Missbrauchsgefahr auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen. Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der Vermieter die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht hat.

Im vorliegenden Fall hat der Mieter am Ende der Mietzeit dem Vermieter nur einen statt der ursprünglich erhaltenen zwei Wohnungsschlüssel zurückgegeben. Auch konnte der Mieter keine Angaben zum Verbleib des zweiten Schlüssels machen. Daraufhin forderte der Vermieter etwa 1.500 Euro Schadensersatz, um aus Sicherheitsgründen die gesamte Schließanlage auszutauschen. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar einen Schadensersatzanspruch des Vermieters, gab aber den Mietern Recht. Laut Richter kann erst dann ein Schaden vorliegen, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird. Das sei hier aber bisher nicht der Fall.

Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, stimmt dem Urteil der Richter zu. Laut Siebenkotten ist eine weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters ein Verschulden des Mieters am Schlüsselverlust und eine tatsächlich bestehende Missbrauchsgefahr. Demnach müsse der Mieter zum Beispiel keinen Ersatz leisten, wenn ihm der Schlüssel gestohlen worden sei oder wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen sei. In diesen Fällen sei ein Missbrauch des Schlüssels ausgeschlossen. Vertragsklauseln, die einen Schadensersatzanspruch ohne Verschulden des Mieters begründeten, seien unwirksam.

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