Viele Mietverträge enthalten unwirksame Vertragsklauseln. Mieter sollten sich deshalb unbedingt über die Regelungen und Vereinbarungen in den Mietverträgen schlau machen.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) weisen 90 Prozent aller in Deutschland abgeschlossenen Mietverträge unwirksame Vertragsklauseln auf. Damit enthalten mehr als 19 Millionen Mietverträge Regelungen und Vereinbarungen, die gegen das Gesetz verstoßen oder die nach der Rechtsprechung der Gerichte die Mieter übermäßig benachteiligen und deshalb unwirksam sind.

Dabei sind oftmals vor allem Vereinbarungen in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen und Renovierungen unwirksam. Zudem sind viele Mietvertragsangaben zur Wohnungsgröße falsch. Auch Fragen der Mieterrechte, der Kündigungsfristen oder der Tierhaltung sind oft unwirksam geregelt. Nicht nur in selbst verfassten Mietverträgen von Einzelvermietern sind diese unwirksamen Klauseln enthalten, sondern auch in Formularmietverträgen von Hauseigentümervereinen, Maklern oder Wohnungsunternehmen. Das gilt sogar dann, wenn es sich dabei um „Mustermietvertrag“ oder „Einheitsmietvertrag“ handelt.

Mieter sollten sich deshalb beraten lassen – zum Beispiel bei ihrem örtlichen Mietverein -, bevor sie einen Mietvertrag unterschreiben. Spätestens, wenn der Vermieter Rechte aus dem Vertrag ableitet, muss der Vertrag geprüft werden. Ist eine Vertragsklausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, zum Beispiel die des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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