Der Vermieter muss in den kalten Wintermonaten für eine Mindesttemperatur in der Wohnung sorgen. Wird diese nicht erreicht, so kann es zu Mietminderungen kommen.

Die Heizperiode findet in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April statt. In dieser Zeit muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann.

Doch auch hier gibt es eine Einschränkung, denn der Vermieter muss die Mindesttemperaturen nicht für 24 Stunden garantieren. Zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Allerdings sind Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, unwirksam.

Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius im Winter nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen. Wenn dies nicht erfolgt, ist der Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern. Wird es in der Wohnung nur noch maximal 18 Grad Celsius warm, so ist eine Mietminderung bis zu 20 Prozent realisierbar. Bei einem kompletten Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist sogar eine Mietminderung bis zu 100 Prozent durchführbar. Sollte es in der Wohnung dauerhaft kalt bleiben – drohen sogar Gesundheitsschäden -, so ist der Mieter auch berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

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