Für Mieter, die kurzfristig ihre Wohnung wechseln müssen, erweist sich eine dreimonatige Kündigungsfrist oftmals als Problem. Hierzu ist ein Mietaufhebungsvertrag empfehlenswert.

Muss ein Mieter von heute auf morgen in eine andere Stadt ziehen, weil er zum Beispiel einen neuen Arbeitsplatz angeboten bekommen hat, so muss die Wohnung kurzfristig gewechselt werden. In diesem Fall ist die dreimonatige Kündigungsfrist zu lang. Das gilt insbesondere, wenn im Mietvertrag ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) können Mieter aber immer versuchen, mit dem Vermieter eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu vereinbaren. Diesbezüglich kann ein Mietaufhebungsvertrag abgeschlossen werden. Laut Mieterbund muss in der schriftlichen Vereinbarung festgelegt sein, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Termin endet. Die Vereinbarung muss von Mieter und Vermieter unterschrieben werden.

Zudem können im Mietaufhebungsvertrag noch weitere Punkte geregelt werden. So kann die Aufhebung des Vertrages davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt. Es ist auch möglich, eine Vereinbarung bezüglich verschiedener Einrichtungsgegenstände zu treffen, die in der Wohnung zurückbleiben sollen. Auch die Frage, wann die Mietkaution zurückgezahlt werden muss, kann in dem Aufhebungsvertrag festgelegt werden. Ist zwischen Mieter und Vermieter dagegen alles geklärt, kann der Vertrag beinhalten, dass Mieter und Vermieter sich einig sind und keine wechselseitigen Ansprüche bestehen.

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