Dem Urteil eines Landesgerichts zufolge darf ein Vermieter seinem Mieter nicht einfach kündigen, wenn der ihm den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert (Az 67 S 502/10).
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter gekündigt, weil der ihm an einem angekündigten Besichtigungstermin nicht die Tür öffnete. Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des Mieters. Eine Kündigung wegen Zutrittsverweigerung greife nur dann, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin verpasse, er deswegen abgemahnt werde und im Anschluss daran einen weiteren Termin versäume, so die Richter. Diese Voraussetzungen waren in dem konkreten Fall allerdings nicht gegeben.
Laut Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes, müssen Mieter Besichtigungstermine nur in Ausnahmefällen hinnehmen. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Wohnungsbesichtigung vorweisen kann, zum Beispiel wenn die Wohnung einem möglichen Nachmieter oder Käufer gezeigt werden soll oder wenn Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Andernfalls hat der Vermieter nicht das Recht, den Mieter in seiner Wohnung zu stören. Weiterhin sei der Vermieter dazu verpflichtet, den Besichtigungstermin rechtzeitig anzukündigen. Vor allem bei berufstätigen Mietern müsse das mindestens drei bis vier Tage vorher geschehen.
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