Eigentum Dritter
Das Eigentum Dritter wie Anlagen oder Einrichtungen gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum. Beispiel: Stromzähler, Wasserzähler der Stadtwerke.
Das Eigentum Dritter wie Anlagen oder Einrichtungen gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum. Beispiel: Stromzähler, Wasserzähler der Stadtwerke.
Das Sondereigentum ist das Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum). Sondereigentum kann aber auch als Alleineigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) bestehen.
Das Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen mit dem sich daraus ergebenen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.