Wer in einem Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.
Einem Wohnwagen fehlen die voraussetzenden Wohnraumeigenschaften, da ein Wohnwagen von seiner ursprünglichen Bestimmung her nicht als dauerhafte Wohnlösung gedacht ist.
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage eines Auszubildenden gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich abgewiesen.
(Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2K 1082/10 TR, Urteil vom 14.04.2011)
Hinterlasse einen Kommentar