Mieter können Wohngeld beantragen, wenn sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Miete alleine zu tragen.

Der Staat zahlt Wohngeld an diejenigen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse allein nicht in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung in einem Altbau oder in einem Neubau liegt, ob sie mit öffentlichen Mitteln gefördert oder freifinanziert ist. Allerdings kommt Wohngeld nicht automatisch ins Haus. Voraussetzung ist ein Wohngeldantrag. Beim Ausfüllen des Formulars können Mietervereine oder die örtlichen Wohngeldstellen helfen.

Ob und wie viel Wohngeld gezahlt wird, hängt ab von der Familiengröße, dem Familieneinkommen, der Mietbelastung und dem Wohnort. Bei der Familiengröße zählen alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder mit, also Ehepartner, Kinder, Eltern, Enkel sowie auch Nichten und Neffen. Beim Familieneinkommen müssen die Einnahmen aller Familienmitglieder errechnet werden. Hierzu gehören Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Renten und Arbeitslosengeld. Hiervon dürfen Freibeträge für Werbungskosten, Kindergeld und bestimmte Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden. Schwerbehinderte und Alleinerziehende haben zusätzliche Freibeträge, genauso wie Kinder zwischen 16 und 24 Jahren. Als allgemeine Freibeträge können Arbeitslose 6 Prozent, Rentner 10 Prozent, Beamte 20 Prozent und Arbeitnehmer 30 Prozent abziehen. Bei der Mietbelastung zählt alles mit, was der Mieter für seine Wohnung zahlen muss, also Miete und Nebenkosten bis auf die Heiz- und Warmwasserkosten. Zusätzlich müssen aber noch Mietobergrenzen berücksichtigt werden. Diese Obergrenzen richten sich nach Alter und Ausstattung der Wohnung sowie nach einer Mietenstufe, in der alle Städte und Kreise eingruppiert worden sind.

Die Höhe des Zuschusses kann in speziellen Wohngeldtabellen abgelesen werden. Wohngeld wird von den zuständigen Ämtern in der Regel jeweils für zwölf Monate bewilligt.