Zahlt ein Mieter zwei aufeinander folgende Mieten nicht oder nicht vollständig und es liegt dabei kein rechtlicher Grund vor, so hat ein Vermieter das Recht, die ordentliche Kündigung auszusprechen, wenn der Gesamtrückstand eine volle Miete (Monatsmiete) überschreitet. Hier ist es dann ohne Belang, ob der Mieter von einem Mangel ausgegangen ist und daraufhin die Miete gemindert hat, wenn der Mangel tatsächlich nicht vorhanden war.

In diesem Fall liegt dann eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung vor, dies wiederum, erlaubt dem Vermieter die Kündigung auszusprechen und eröffnet einen Räumungsanspruch.

(Landgericht Köln, Az.: 10S 241/08 vom 03.06.2009)

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