Eine Mietkaution soll insolvenzsicher angelegt werden. Wenn sich der Vermieter nicht daran hält, muss der Mieter die Zahlungen an den Insolvenzverwalter dennoch vornehmen.
Mieter sind betroffen, wenn der Vermieter Insolvenz angemeldet hat und die Kaution nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurde. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatten die Mietparteien vereinbart, dass der Vermieter die Kaution auf einem Sonderkonto getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen soll. Jedoch hatte der Vermieter selbst die Immobilie ebenfalls vom Eigentümer nur gemietet.
Später stelle der Vermieter einen Insolvenzantrag, ohne dass er die Kaution zuvor gesondert angelegt hatte. Zwischen dem Mieter und dem eigentlichen Eigentümer wurde das Mietverhältnis aber nahtlos fortgesetzt. Jedoch war der Mieter vor dem Insolvenzantrag einzelne Mietzahlungen schuldig geblieben.
Daraufhin klagte der Insolvenzverwalter des ehemaligen Vermieters auf die noch ausstehenden Mieten. Der BGH bestätigte zwar, dass ein Anspruch auf gesonderte und insolvenzsichere Anlage der Kaution bestand. Jedoch berechtigt das den Mieter gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht, die schon vor der Eröffnung des Verfahrens fällig gewordenem Mieten zu verweigern.
Demnach liegt im Insolvenzverfahren nur eine einfache Insolvenzforderung vor, die der Mieter als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Mit dem Vertragsschluss war der Anspruch auf die entsprechende Anlage des Kautionsbetrages fällig. In dieser Lage ist ein Zurückhaltungsrecht daher ausgeschlossen.
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