Die Warmwasserversorgung muss das ganze Jahr, rund um die Uhr, gewährleistet sein. Auch eine Mindesttemperatur ist dabei Pflicht.
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die zentrale Warmwasserversorgung des Mietshauses das ganze Jahr, 24 Stunden am Tag, in Betrieb zu halten. Zudem muss der Vermieter rund um die Uhr für ausreichend warmes Wasser mit einer Mindesttemperatur von 40 – 50 Grad Celsius sorgen.
Beträgt die Wassertemperatur weniger als 40 Grad Celsius, so entspricht dies einem Wohnungsmangel. Der Mieter hat Anspruch auf Abhilfe, so lange das Wasser nicht warm wird, kann er die Miete kürzen.
Nach Angaben des deutschen Mieterbundes halten es Gerichte zwar für zumutbar, dass der Mieter das Wasser kurze Zeit laufen lassen muss, bevor warmes Wasser aus der Leitung kommt. Allerdings muss gemäß eines Urteils der AG Schöneberg (102 C 55/94) spätestens nach 10 Sekunden bzw. höchstens nach 5 Liter Wasserverbrauch eine Temperatur von 45 Grad zur Verfügung stehen. Wenn der Mieter zum Beispiel 5 Minuten warten muss, bis das Wasser 40 Grad warm wird, kann er die Miete um 10 Prozent kürzen. Wird das Wasser nur 36,5 Grad warm, so könnte laut Gericht damit höchstens geputzt werden, diese Temperaturen sind aber zum Baden und Duschen ungeeignet.
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