Ein Vermieter kann bei der Versorgung eines Objekts mit der Fernwärme alle Kosten, die von dem Versorger gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, auf den Mieter umlegen. Dazu zählen auch die Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Versorgers.

Sollte bei Abschluss des Liefervertrages zwischen Vermieter und Versorger vereinbart werden, dass ein Teil des Unternehmergewinns als so genannter Kick-Back an den Vermieter zurückfließt, kann dieser Betrag weder als Betriebs- oder noch als Modernisierungskosten angesetzt werden.

Solch ein verdeckter Gewinnrückfluss ist rechtswidrig und auch strafbar sein. Sollte der Vermieter den Tatbestand versuchen zu verschleiern, so kann ein versuchter Betrug vorliegen.

(BGH, 5 StR, 129/07, GE 2009, 581)

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