Befindet sich die Wohnung eines Mieters mehrere hundert Kilometer entfernt vom Sitz des Vermieters, so hat der Mieter Anspruch auf Einsicht der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung am Ort des Mietobjekts.

Vor dem Landgericht Freiburg, hatte ein Mieter aus Freiburg von seinem Vermieter verlangt, die Abrechnungsbelege aus der Betriebskostenabrechnung vor Ort in Freiburg einzusehen. Da die Wohnungsbaugesellschaft (Vermieterin) in Bochum ihren Geschäftssitz hat. Den Mietvertrag hatte die Wohnungsbaugesellschaft von der Rechtsvorgängerin übernommen.

Das Landgericht Freiburg gab dem Mieter Recht, so dass die Wohnungsbaugesellschaft die Originalbelege vor Ort in Freiburg dem Mieter zur Einsicht vorlegen muss. Laut dem Gericht erfolgt die Einsicht beim gleichen Ort von Mieter und Vermieter in den Räumen des Vermieters. Sind der Ort des Vermieter und Mieter weit entfernt, so kann der Mieter die Einsicht der Belege am Mietort verlangen.

Im verhandelten Fall kam hinzu, dass der Vorvermieter auch seinen Sitz am gleichen Ort hatte und somit der Mieter nicht damit rechnen konnte, zu einer Belegeinsicht von Freiburg nach Bochum fahren zu müssen.

Eine Verweisung auf die Übersendung von Kopien aus der Betriebskostenabrechnung muss der Mieter nicht eingehen, auch wenn keine Kostenerstattung bezüglich der Kopien verlangt wird.

(Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 348/10, Urteil vom 24.03.2011)

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