Der Mieter hat das alleinige Hausrecht an der gemieteten Wohnung.

Das Hausrecht besitzt ausschließlich der Mieter. Nur er darf entscheiden, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Demzufolge darf der Mieter Dritte – notfalls mit Gewalt – hindern, in die Mietwohnung zu betreten.

Wer unbefugt in die Mieterwohnung geht oder sich dort aufhält, begeht Hausfriedensbruch und kann bestraft werden. Das gilt ebenso für den Vermieter, wie für den Hausmeister oder Hausverwalter. Diese Personen dürfen die Wohnung gegen den Willen bzw. ohne Wissen des Mieters nicht betreten. Sie dürfen deshalb auch keinen Zweitschlüssel haben. Wenn der Vermieter dennoch einen Zweitschlüssel besitzt, um in Abwesenheit des Mieters in die Wohnung zu gelangen, hat der Mieter das Recht, die Türschlösser auszutauschen oder fristlos zu kündigen.

Außerdem ist der Vermieter nicht berechtigt, seinem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich sowohl auf die Wohnung selbst als auch auf die Zugänge zur Wohnung. Verbietet der Vermieter einem Besucher, das Haus zu betreten, so ist dieses Verbot nicht gültig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Besucher früher ein Mieter im Haus war und wegen Randalierens gekündigt wurde.

Das Hausrecht des Mieters gibt ihm auch das Recht, sich in der Wohnung so einzurichten, wie er will. Bei der gesamten Inneneinrichtung bestimmt allein der Mieter.

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