Ein Untermieter ist nicht der Vertragspartner des Eigentümers eines Gebäudes. Der Untermieter ist Vertragspartner des Mieters der Wohnung. Die Untervermietung muss nach § 540 BGB grundsätzlich vom Vermieter genehmigt werden. Eine Verweigerung durch Vermieter kann nur statt gegeben werden, wenn die Untermietverhältnis für den Vermieter unzumutbar ist. Holt der Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung nicht ein beim Vermieter, so kann der Mieter schadensersatzpflichtig werden.
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