Ein Makler kann keine Maklerprovision fordern, wenn er nicht vor Aufnahme des Auftrages durch den zweiten Kunden auf seine Eigenschaft als Doppelmakler hinweist.
Der Kunde kann auch dann die bereits gezahlte Provision zurückverlangen, wenn er sich verpflichtet hat, die Provision zu zahlen, um den Hauptvertragsabschluss zu bekommen.
(Landgericht Hamburg, Az.: 313 S 96/91)
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