Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Raum der in der Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesen wurde, darf nicht zu Wohnzwecken umgewandelt werden. Ob die Nutzung als Wohnraum im Einzelfall stört ist unerheblich.

Im verhandelten Fall, hatte eine WEG gegen einen Miteigentümer geklagt, da diese neben ihrer Wohnung ein in der Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raum als Hobbyraum nutzten. Die Eigentümer haben 3 Kinder von denen zwei regelmäßig im Hobbyraum übernachteten. Die Eigentümer hatten eine behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Hobbyraums. Die WEG hatte von dem Eigentümer die Unterlassung verlangt bezüglich der Umnutzung. Vor dem Amtsgericht Ludwigsburg und dem Landgericht Stuttgart hatte die WEG Recht bekommen.

Die Wohnungseigentümer wollten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision einlegen und beantragten Prozesskostenbeihilfe. Das Anliegen von den beklagten Wohnungseigentümern wurde vom BGH abgewiesen und der Unterlassungsklage der WEG stattgegeben.  Laut dem BGH, ist die vorübergehende Umnutzung zu Wohnzwecken unzulässig, da eine Nutzung in der Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesen wurde. Daher sind die betroffenen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Wohnnutzung zu unterlassen. Es ist unerheblich, ob die Wohnnutzung störend ist oder nicht störend ist.

Des Weiteren ist die behördliche Genehmigung ohne Wirkung zwischen den Eigentümern und der WEG. Auch ist der Unterlassungsanspruch nicht verjährt, da ein Anspruch auf eine dauerhafte Unterlassung immer wieder neu beginnt, d.h. mit jeder neuen Zuwiderhandlung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

(Bundesgerichtshof (BGH), Az.: VZA 1/11, Urteil vom 16.06.2011)

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