Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, das ein Vermieter bei einem Gewerbemieter, die Verwaltungskosten durch ein Formularvertrag auf den Mieter umlegen kann.

Im verhandelten Fall, verlangt der Vermieter von seinem Gewerbemieter die Bezahlung von Verwaltungskosten durch eine Anlage zum Mietvertrag. In dieser Anlage ist unter einer Position als sonstige Betriebskosten” die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung” aufgeführt. Die Betriebskosten werden als monatliche Vorauszahlung beglichen.

Aus der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2005 ergab sich eine Nachzahlung von 5.200 Euro, davon entfielen 2.650 Euro auf die Verwaltungskosten. Diesen Anteil weigerte sich der Mieter zu begleichen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht, der Mietvertrag enthält eine gültige Verpflichtung des Mieter zur Zahlung der Verwaltungskosten. Bei einem Gewerbemietvertrag ist eine Formularklausel bezüglich der Umlage von ” Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung” keine Überraschung und auch keine Benachteiligung des Mieters. Diese Umlage auf gewerbliche Mieter ist auch nicht ungewöhnlich.

Die Bewertung solch einer Klausel ist auch nicht abhängig von der Kostenhöhe im Einzelfall bzw. deren Verhältnis zu anderen Positionen, da bei einem Vertragsabschluss die anfallende Kostenhöhe noch nicht feststeht. Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot, ist der Mieter geschützt, da dieses Gebot den Vermieter dazu verpflichtet, einen Mieter von der Umlage nicht erforderlicher Kosten freizustellen hat.

Des Weiteren gibt es hier auch keinen Überraschungseffekt für den Mieter durch die Platzierung der Klausel in den Geschäftsbedingungen unter der     Nr. 17 im Anhang. Auch wenn die Bezifferung fehlt, entsteht nicht der Eindruck, dass diese Position nicht unbedeutend ist.

(BGH, Az.: XII ZR 112/09, Urteil vom 04.05.2011)

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