Im verhandelten Fall vor dem Landgericht Essen, wurde ein Einbruchdiebstahl in eine Garage verhandelt. Durch ein Gutachten wurde herausgefunden, dass die Schlossbolzen am Garagentor verrostet waren und dadurch konnte das abgeschlossene Tor ohne großen Aufwand geöffnet werden. Dadurch weigerte sich die Hausratversicherung den Schaden zu regulieren.

Das Landgericht Essen bestätigte die Auffassung der Hausratversicherung. Voraussetzung für einen Einbruchdiebstahl ist das gewaltsame Öffnen der Umschließung des Garagentores, die lag aber im verhandelten Fall nicht vor. Dazu kommt, dass das Garagentor ohne großen Kraftaufwand sich öffnen ließ, da die Verschlussbolzen nicht voll ausfahrbar waren und somit diese leicht aus den Riegellöchern sich ziehen ließen.

(Landgericht Essen, Az.: 15 S 297/08, Urteil vom 15.09.2009)

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