Eine genehmigte  Garage an der Grundstücksgrenze, darf nachträglich nicht zu Wohnzwecken umgebaut werden, dass entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz. Im verhandelten Fall, hatte der Eigentümer des Grundstücks, die Grenzgarage nachträglich zu einer Küche umgebaut.

Die Richter sehen es als erwiesen, dass eine Garage bei Einhaltung von vorgegebenen Maßen nach dem Bauordnungsrecht an Grundstücksgrenzen privilegiert sind ohne das die Abstandsflächen eingehalten werden müssen, dies gelte aber nicht für Küchen.

(Oberverwaltungsgericht Koblenz, vom 30.11.2010, Az.: 8 A 10925/09.OVG)