In der Vorweihnachtszeit schmücken viele ihre Wohnungen, Balkone, Hausfassaden oder Treppenhäuser. Doch auch hier gibt es, bestimmte Regelungen zu beachten.

Mieter dürfen im Treppenhaus an ihrer Wohnungstür zum Beispiel bunte Adventskränze befestigen. Mitmieter dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 35 T 500/98). Wenn Mieter allerdings das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach ihren Vorstellungen weihnachtlich dekorieren, so brauchen die Nachbarn dies nicht hinnehmen. In dem Fall können die Mitmieter die Entfernung der Weihnachtsdekoration fordern (AG Münster 38 C 1858/08). Das gilt auch, wenn eine Mietpartei weihnachtliche Duftsprays im ganzen Haus versprüht. Dies müssen Nachbarn ebenfalls nicht akzeptieren (OLG Düsseldorf 3 Wx 98/03).

Mietern ist es erlaubt, in der Wohnung oder an den Fenstern Lichterketten und Weihnachtsschmuck aufzuhängen. Das Gleiche gilt für den Balkon und „mit Abstrichen“ auch für die Hausfassade. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass am Balkon oder an der Hausfassade der Weihnachtsschmuck sicher befestigt ist, die Hausfassade nicht beschädigt wird und die Nachbarn nicht übermäßig gestört werden (LG Berlin 65 S 390/09). So dürfen die Nachbarn nicht die ganze Nacht über durch flackernde Lichter gestört werden. Spätestens ab 22.00 Uhr sollten die Lichter dann ausgeschaltet werden.

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