Bringt ein Hauseigentümer/-besitzer auf seinem Dach ein Schneefanggitter an, so ist in aller Regel die Sicherungspflicht erfüllt. Die Richter des Amtsgerichts München wiesen die Schadensersatzklage eines Autobesitzers ab. Sein Auto wurde von herabstürzenden Schnee und Eis beschädigt. ( 222 C 25801/05)
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