Der erste Schnee ist gefallen und diesbezüglich sollte auch die Frage über die Verantwortung der Streu- und Räumpflicht gestellt werden.

Wer muss streuen und Schnee fegen?

Im Winter sind die Städte für den Streudienst und die Freiräumung der Straße verantwortlich. Gemäß der Ortssatzungen (BGH VI ZR 126/07) wird diese Verpflichtung allerdings auf die Anlieger übertragen. Das bedeutet, auf die Eigentümer und Vermieter. Die Anlieger haben selbstverständlich die Möglichkeit einen professionellen Winterdienst zu beschäftigen, oder die Arbeit von dem vor Ort angestellten Hausmeister erledigen zu lassen. Die daraus resultierenden Kosten müssen dementsprechend im Mietvertrag aufgeführt werden. Der Vermieter hat allerdings auch die Möglichkeit, diese Pflicht direkt an den Mieter zu übergeben. Auch dies muss zuvor im Mietvertrag vereinbart werden. Wenn diese Vereinbarung nicht vorher zu Papier gebracht wurde, muss der Mieter weder streuen noch fegen (OLG Frankfurt 16 U 123/87).

Wo ist zu räumen und zu streuen?

Hauptsächlich muss der Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus freigeräumt und gestreut werden. Die zu bearbeitende Fläche muss so groß sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Das entspricht einen Streifen von 1,00 bis 1,20 Meter Breite (OLG Nürnberg 6 U 2402/00). Falls noch andere Wege zu räumen sind, so reicht etwa die Hälfe der oben genannten Breite (OLG Frankfurt 23 U 195/00).
Achtung: Grundsätzlich gilt im Winter: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schnee fegen (BGH III ZR 165/66).

Wann und wie oft muss gestreut und gekehrt werden?

Diese Frage hängt von der Zumutbarkeit ab. Die Streu- und Räumpflicht beschränkt sich regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden. So entschied das Oberlandesgerichts Koblenz (5 U 101/08). Demnach können Passanten erst ab 7.00 mit einem Winterdienst rechnen. Normalerweise enden die Winterpflichten dann gegen 20.00 Uhr (Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 86/06).
Vor öffentlichen Gebäuden, die nach 20.00 noch mit Publikumsverkehr rechnen können, gelten wiederum andere Zeiten. Das heißt, das Kinos, Restaurants, etc. in Verantwortung zu ihren Gästen länger als üblich streuen und fegen sollten (BGH VI ZR 125/83).
Wenn es um die Zeiten der Winterdienste geht, bestimmen jedoch nicht nur die Gerichte. An Sonn- und Feiertagen wird oft nach der Ortssatzungen der Städte ein späteres Zeitfenster von ein bis zwei Stunden vorgegeben.

Im Fall von Berufstätigkeit, Urlaub oder  Krankheit:

Wenn ein Mieter aufgrund des Mietvertrags dazu verpflichtet ist, den Winterdienst zu leisten, so gilt der  Fall von Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit nicht als Entschuldigung. Die Mieter müssen dementsprechend für eine Vertretung sorgen. Das können professionelle Dienstleister sein, oder Hilfe aus dem privaten Bereich.

Die Frage der Haftung und Versicherung:

Falls eine Person stürzt und sich infolge dessen verletzt, kann derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der verpflichtet war, Winterdienst zu leisten (BGH VI ZR 126/07). Die verletzte Person  hat demzufolge ein Recht auf Schadensersatz oder gegebenenfalls Schmerzensgeld.
In diesem Fall sieht das Landgericht Trier (3 S 100/03) allerdings unter Umständen ein Mitverschulden zu drei Vierteln. Das heißt, jemand, der ausgerechnet die Straßenseite nutzt, die erkennbar weder geräumt noch gestreut ist, handelt leichtfertig und ist somit mitverschuldet.
Den Rest der Schuld muss der Eigentümer auf sich nehmen, auch wenn er die Verpflichtung an die Mieter weitergeben hat. Der Vermieter oder Eigentümer ist der Hauptverantwortliche und muss den Winterdienst ordnungsgemäß kontrollieren (OLG Köln 19 U 37/95; OLG Dresden 7 U 905/96).

Streusalz rechtzeitig und in ausreichenden Mengen kaufen

Im letzten Winter, der durch eine überaus lange Frost- und Schneeperiode gekennzeichnet war, kam es in vielen Städten zeitweilig zu Engpässen bei Streusalz. Unser Tipp: Sorgen Sie rechtzeitig für einen ausreichenden Streusalzvorrat.

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