Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Urteile zur Kündigung von Mietverträgen getroffen. In dem ersten Urteil war eine Mieterin in 2005 nach 9 Monaten wieder aus ihrer angemieteten Wohnung ausgezogen. Die Mieterin hatte die Kündigung firstgerecht beim Vermieter eingereicht. Die Miete sollte sie nach Ansicht des Vermieters, aber noch bis Vertragsende weiterzahlen.

Denn die Mieterin habe einen Mietvertrag über 12 Monate abgeschlossen. Und dadurch auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Der BGH gab der Mieterin Recht, da durch den einjährigen Kündigungsausschluss die Mieterin unangemessen benachteiligt werde und daher ist der Ausschluss unwirksam. (VIII, ZR 30 30/08)

In einem weiteren Urteil, zu einem ähnlichen Kündigungsausschluss, gaben die BGH-Richter aber dem Vermieter Recht. Der Mietvertrag beinhaltete neben einem Kündigungsausschluss auch eine regelmäßige Staffelmiete. Der Mieter hat durch die Staffelmiete eine Gegenleistung für das Kündigungsverbot erhalten, da die Staffelmiete dem Mieter eine Kalkulationssicherheit gibt und eine überraschende Mieterhöhung ausschließt. (VIII, ZR 270/07)

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