Bei Eis und Schnee spielt der Winterdienst eine entscheidende Rolle. Streuen, Schippen und Räumen wird beispielsweise in den Straßenreinigungssatzungen geregelt.
Nicht nur Hauseigentümer sind zu Räumdiensten verpflichtet. Auch Mieter können unter bestimmten Gegebenheiten zum Winterdienst herangezogen werden. Die dabei geltenden Satzungen und Gesetze sollten ernstgenommen und eingehalten werden. Schließlich kann ein nicht ordnungsgemäßer Räum- und Winterdienst Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche mit sich führen, wenn Passanten auf Gehwegen stürzen und sich verletzen.
Grundsätzlich gilt: Ein Eigentümer muss sein Gründstück von Glätte und Schnee befreien. Das gilt für alle Wege, die von Besuchern benutzt werden. Dazu zählen beispielsweise der Weg zur Haustür, zum Briefkasten, Parkplatz oder Müllcontainer.
Angrenzende Bürgersteige
Öffentliche Wege wie angrenzende Bürgersteige werden von der Stadt / Gemeinde geräumt und gestreut. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Arbeit in den meisten Fällen auf die Anlieger abgewälzt wird. Dies wird in mittels Bestimmung den den Straßenreinigungssatzungen geregelt.
Welche Uhrzeiten sind beim Winterdienst zu beachten?
Unterschieden wird zwischen Wektagen und Wochenende. An Werktagen gilt, dass die öffentlichen Wege von 7.00 Uhr morgens bis 20.00 abends von Schnee und Eis freizuhalten sind.
Diese Uhrzeiten gehen beispielsweise aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz (Az.: 5 U 101/08) hervor. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht etwa ein bis zwei Stunden später.
Wie breit muss der von Eis und Schnee begreite Weg sein?
Auf öffentlichen Wegen (Bürgersteig) muss der Weg auf einer Breite von 100 bis 120 Zentimeter von Eis und Schnee befreit werden. Auf Privatgrundstücken reiche ein etwa 50 Zentimeter breiter Streifen.
Streudienst – Womit wird der Weg vor Glätte geschützt?
In den meisten Städten und Gemeinden ist die Verwendung von Salz und/oder anderen auftauenden Stoffen nicht gestattet. Daher empfielt sich die Verwendung von Sand, Granulat oder Rollsplit.
Winterdienst für Mehrfamilienhäuser und Wohnungsanlagen
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungsanlagen ist in der Regel ein Hausmeister oder ein externer Serviceanbieter für den Winterdienst zuständig. Eventuelle Verpflichtungen für Eigentümer und Mieter sind im Mietvertrag bzw. der Hausordnung geregelt.
Für eventuelle Winterdienst-Vertretung sorgen
Die genannten Pflichten und Uhrzeiten gelten selbstverständlich auch für Eigentümer und Mieter, die berufstätig, krank, im Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert sind und ihren Pflichten zur Räum- und Streupflicht nicht nachkommen können. Es empfiehlt sich daher bereits rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen.
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