Jedes Jahr werden zwei bis drei Millionen Mietverhältnisse von Vermietern, aber vor allem von Mietern beendigt, sprich gekündigt. Oft kommt es dabei zu einem Streit.

Wenn ein Vertragspartner das Mietverhältnis beendet, kommt es immer wieder zu Konflikten. Gründe dafür sind, dass die Vertragspartner

  • die formalen Anforderungen nicht kennen
  • Kündigungsfristen nicht beachtet werden
  • falsche Vorstellungen in Bezug auf die „Sozialklausel“ oder den „Nachmieter“ haben
  • nicht wissen, wie der Kündigungsverzicht oder Kündigungsanschluss im Mietvertrag zu verstehen ist.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat die wichtigsten Regeln wie folgt zusammengefasst:

In Bezug auf die Kündigungsfristen können Mieter einen unbefristeten Mietvertrag grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dabei kommt es weder auf die Wohndauer noch auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags an. Wenn Vermieter das Mietverhältnis kündigen wollen, müssen sie hingegen je nach Dauer des Mietverhältnisses eine gestaffelte Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten beachten.

Bei dem Kündigungsgrund brauchen Vermieter – anders als Mieter, die ohne weitere Begründung kündigen können – einen der im Gesetzt aufgeführten Kündigungsgrund, wie zum Beispiel Eigenbedarf.

Mieter und Vermieter können einen zeitlich befristeten Kündigungsverzicht vereinbaren. Das Kündigungsrecht ist dann zeitlich – aber höchstens für vier Jahre – ausgeschlossen.

Beim Kündigungsschreiben gilt: Egal ob der Vermieter oder der Mieter kündigen will, Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass eine mündliche Kündigung unwirksam ist, genauso wie Kündigungen per Telegramm, Telefax oder E-Mail. Die schriftliche Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden. Mieter sollten die Kündigung am besten dem Vermieter direkt übergeben und sich das quittieren lassen, da im Zweifel nachgewiesen werden muss, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vermieter eingegangen ist. Der Mieter kann die Kündigung auch im Beisein eines Zeugen in den Briefkasten des Vermieters werfen. Möglich ist auch ein Einschrieben mit Rückschein oder ein Einwurf-Einschreiben.

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