Ein Mieter kann nicht eigenmächtig Handwerker mit Reparaturen in der Wohnung beauftragen. Da die Beseitigung von Schäden grundsätzlich Sache des Vermieters ist. Daher kann der Mieter auf den Kosten sitzen bleiben. Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin einen Heizungsinstallateuer mit der Reparatur beauftragt. Nach Meinung des BGH hätte die Mieterin zuerst den Vermieter zur Beseitigung des Mangels auffordern müssen.
Der Mieter kann nur die Reparatur selbst in Auftrag geben, wenn die Reparatur dringend ist und nicht abgewartet werden kann. Im vorliegenden Fall hätte die Mieterin nur die Kontrolle der Heizung auf Rechnung des Vermieters in Auftrag geben dürfen, aber nicht die Reparatur. (AZ: VIII ZR 222/06)
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