Ob Mieter einen großen Hund in ihrer Mietwohnung halten dürfen, richtet sich ausschließlich nach dem Mietvertrag.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass sich Fragen einer artgerechten Tierhaltung in der Regel nicht stellen (BGH VIII ZR 329/11). Ausschlaggebend für die Tierhaltung, auch die großer Hunde, sei der Mietvertrag.

Zu dem vorliegenden Fall: Ein Mieter in Hamburg hielt sich im dritten Stock eines Altbaus einen Bearded Collie, einen großen schottischen Hütehund mit langem Fell und einem Gewicht zwischen 18 und 28 kg. Der Vermieter verklagte den Hundebesitzer auf Abschaffung des Tieres, da der Hund in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne. Er gab an, dass der Hund zu groß und zu schwer sei, und die Wohnung dadurch im erhöhten Maße abgenutzt werde.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes wies der Bundesgerichtshof die Vermieterklage ab und gab den Mietern recht. Laut Richter ist der Wortlaut im Mietvertrag entscheidend. Wenn hier kein Verbot einer Hundehaltung vorliegt, oder die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss, darf ein Mieter auch einen Bearded Collie in der Mietwohnung halten. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes. Auch Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters verneinten die Richter.

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