Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel im Mietvertrag hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Die Klausel darf den Mieter während der Mietzeit nicht zu einer bestimmten Farbwahl verpflichten. In dem verhandelten Fall, hatte der Vermieter den Mieter vorgeschrieben, das dieser die Wohnung in neutralen Farben zu streichen hat.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dadurch der persönliche Lebensbereich des Mieters eingeschränkt wird. Ein ersichtliches Interesse hinsichtlich der Farbwahl, kann dem Vermieter nur zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zugesprochen werden.

(BGH, VIII ZR 166/08, vom 18.02.09)

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