Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) reicht es aus wenn der Vermieter für eine Kündigung aus Eigenbedarf, die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird und deren Interesse darlegt.

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter aus München die Eigenbedarfkündigung des Vermieters als nicht ausreichend bezüglich der Kündigungsgründe abgelehnt. Das Landgericht München gab dem Mieter auch Recht. Die Vermieterin wollte die Eigentumswohnung kündigen, da eine Miteigentümerin der Wohnung ihr Auslandsstudienjahr beendete und ihr Studium in München weiterführen wollte. Da ihr Zimmer im elterlichen Haushalt in der Zwischenzeit von ihrer Schwester bewohnt wird, blieb nur die Kündigung der Eigentumswohnung aus Eigenbedarf.

Vor dem BGH bekam die Vermieterin Recht, da die Kündigung nach § 573 Absatz 3 BGB ausreichend begründet wurde.

(BGH, Az.:  VIII ZR 317/10, Urteil vom 06.07.2011)

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