Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarf einem Mieter, muss der Vermieter den Mieter eine andere Wohnung im Haus anbieten, wenn eine Wohnung in der Kündigungsfrist frei wird.

Im verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), hatte ein Vermieter den Mietvertrag im April 2008 zum 31.01.2009 wegen Eigenbedarf gekündigt. Eine Wohnung im Haus wurde vor Ablauf der Kündigungsfrist frei.

Die freiwerdende Wohnung vermietete der Vermieter ohne diese dem gekündigten Mieter angeboten zu haben.

Der BGH entschied, dass der Mieter nicht aus der gekündigten Wohnung ausziehen muss. Da der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt hat, muss er dem Mieter ihm eine andere zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung der Küdigungsfrist anbieten, dies gilt wenn die Wohnung im selben Haus oder Wohnanlage sich befindet.

Kommt der Vermieter dem nicht nach, so ist die Kündigung nicht wirksam, da sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich ist.

Die Anbietungspflicht ist wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung der anderen Wohnung (Ausstattung, Größe und Mietkonditionen) informiert.

(BGH, VIII ZR 78/10, Urteil vom 13.10.2010)

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