Ein Mieter hat bei einem Gebäude das kurz nach dem 2. Weltkrieg gebaut wurde, damit zu rechnen, dass der Keller Feuchtigkeit aufweist. Dadurch muss der Mieter auch wissen, dass sich der Keller nicht uneingeschränkt zum Lagern von Gegenständen eignet.
Laut den Richtern des Amtsgericht München ist es auch allgemein bekannt, dass die Wohngebäude in der Nachkriegszeit nur mit einfachsten Mitteln und nicht in bester Qualität gebaut werden konnten, da in ganz Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg in sehr kurzer Zeit Wohnraum benötigt wurde.
(Amtsgericht München, Az.: 461 C 19454/09, Urteil vom 11.06.2010)
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