Die Belegungsbindung besagt, das Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, dürfen nur an berechtigte Personen nach dem Wohnungsbindungsgesetz vermietet werden.

Berechtigt sind Personen, die die Einkommensgrenze nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz eine festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten bzw. nur minimal überschreiten und über einen Wohnberechtigungsschein verfügen.

Des Weiteren wird bei der Ermittlung des Gesamteinkommens auch das Einkommen bei der Person berücksichtigt, die mit in die Wohnung einzieht.

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