Wer die Dienste eines Maklers in Anspruch nimmt, so ist auch der Kunde ohne eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung Provisionpflichtig. Solange der Makler beweisen kann, dass der Kunde dessen Dienste nach unmissverständlich erklärtem Provisionsverlangen in Anspruch genommen hat.

Behauptet der Kunde dem Provisionsverlangen widersprochen zu haben, so hat der Kunde dies zu beweisen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2009, Az.: I-7U 51/08)

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