Ein Vermieter darf dem gekündigten Mieter nicht an der Nutzung der Mietsache bzw. Mieträumen hindern, auch wenn das Mietverhältnis gekündigt ist. Der Vermieter darf somit den Mieter nicht verweigern, die Mieträume zu betreten oder zu benutzen, dies wäre verbotene Eigenmacht.

Der Vermieter muss gerichtlich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn er nicht freiwillig räumt. Es muss ein gerichtlicher Titel erwirkt  und im Rahmen der Räumungsvollstreckung gegen den Mieter vorgegangen werden.

Der Vermieter darf aber eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum verlangen, in dem der Mieter die Mieträume nicht herausgegeben hat.

(Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3U 82/10, Urteil vom 04.08.2010)

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