Die Wohnungssuche kann schnell zu einem bewerbungsähnlichen Vorstellungsgespräch werden. Häufig müssen die Interessenten Fragebögen ausfüllen und werden von den Vermietern mit Fragen durchlöchert. Da die Mieter allerdings ein Recht auf Privatsphäre haben, ist nicht jede Frage zulässig.
Vermieter achten allgemein sehr darauf, an wen sie ihr Eigentum vermieten. Die potenziellen Mieter sollten möglichst seriös und solvent sein. Ob die Wohnungssuchenden in dieses Muster passen, möchten die Vermieter durch ausführliche Fragen bestenfalls vorab herausfinden. Allerdings ist nicht jede Frage zulässig, denn auch Mieter haben eine grundrechtlich geschützte Privatsphäre. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist über Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 im Grundgesetz geschützt. Stellt der Vermieter eine unzulässige Frage, muss der Interessent sie nicht wahrheitsgemäß beantworten. Er darf dem Vermieter erzählen, was dieser hören will, und handelt dabei nicht rechtswidrig.
Dem Bewerber steht in so einer Situation das „Recht auf Lüge“ zu. Das gilt aber nur bei unzulässigen Fragen. Zulässige Vermieterfragen muss er wahrheitsgemäß beantworten. Auf der anderen Seite kann für den Mieter eine Auskunftspflicht bestehen. Dies gilt besonders bezüglich der Bonität, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, vom Mieter die vereinbarten Mietzahlungen regelmäßig zu erhalten.
Die Frage nach dem Einkommen ist also berechtigt und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Auch die Frage nach Gehaltspfändungen ist zulässig. Die Einkommensverhältnisse von Angehörigen gehen dagegen den Vermieter im Normalfall nichts an, außer der Angehörige ist selbst mit in das Mietverhältnis involviert. Der Mieter muss nicht alle seine finanziellen Verhältnisse gegenüber seinem neuen Vermieter offenbaren. Bei finanziellen Notlagen sieht das allerdings anders aus. In extremen Fällen kann hier eine Auskunftspflicht des Mieters bestehen, zum Beispiel wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Auch über Mietschulden muss der neue Vermieter informiert werden.
Fragen zur Identität des Mieters sind rechtens. Der Interessent muss also Angaben über Name, Anschrift und Telefonnummer geben. Die Frage nach dem Familienstand wurde bislang ebenfalls grundsätzlich für zulässig erachtet, darf jedoch nicht zu tief greifen. Fragen zu einer Beziehung, deren Dauer oder zum persönlichen Lebenswandel sind demzufolge nicht zulässig. Nach der Anzahl der Kinder, die mit in die Wohnung ziehen sollen, darf der Vermieter fragen. Die Zukunftsplanung des Bewerbers (Heirat, Kinder etc.) bleibt aber Privatsache.
Fragen zu Behinderungen sind in aller Regel diskriminierend und daher unzulässig. Auch Fragen nach dem Gesundheitszustand müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Die Frage nach der Tierhaltung ist wiederum zulässig. Eine Auskunft über Hobbys oder andere Vorlieben muss der Mieter jedoch nicht geben. Ob und welche Sportart der Bewerber ausübt, fällt in den geschützten Privatbereich. Auch die Fragen nach dem Rauchen muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Falls der Mieter jedoch eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet oder eine Auskunftspflicht verweigert, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag gemäß § 119 BGB (Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Mieters) oder § 123 BGB (arglistige Täuschung) anzufechten.
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